Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Holobay GmbH & Co. KG
1. Geltungsbereich
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden der Holobay GmbH & Co. KG (im Folgenden: Kunde) und der Holobay GmbH & Co.KG, Hohenesch 13-17,22765 Hamburg, Germany (im Folgenden: Holobay).
1.2. Diesen AGB entgegenstehende oder von diesen abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Kunden erkennt die Holobay nicht an, es sei denn, der Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn die Holobay in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführt.
2. Definitionen
.1. „Virtual Production“ umfasst vorliegend die digitale Erstellung von virtuellen Hintergründen sowie die Filmproduktion mit virtuellen Hintergründen.
2.2. „Virtuelle Hintergründe“ meint virtuelle statische wie dynamische Hintergrundszenen, welche auf LED-Wänden im Rahmen von Filmproduktionen während der Drehs eingesetzt und abgespielt
werden.
2.3. „Erstellen von virtuellen Hintergründen“ meint das Filmen und/oder anderweitig digitale
Produzieren von virtuellen Hintergründen.
2.4. „Technischer Aufbau von virtuellen Hintergründen“ meint den Aufbau des technisch zum Ablauf der virtuellen Hintergründe notwendigen bzw. angeforderten Equipments am Ort der Filmproduktion.
2.5. „Technische Betreuung von virtuellen Hintergründen“ meint die Übernahme der technischen Betreuung des für das Fahren von virtuellen Hintergründen notwendigen bzw. angeforderten Equipments während einer Filmproduktion.
2.6. „Fahren von virtuellen Hintergründen“ bezeichnet das Abspielen der virtuellen Hintergründe während der Drehs im Rahmen von Filmproduktionen.
2.7. „Storyboard“ meint die erste zeichnerische Visualisierung eines Drehkonzepts oder Drehbuchs.
2.8. „Moods“ oder „Moodboard“ beschreiben Collagen aus Bildern, die einen ersten atmosphärischen Eindruck zur geplanten Stilistik und Atmosphäre geplanter Filme vermitteln.
2.9. „Blocking“ bezeichnet die erste Visualisierung eines geplanten Settings von Landschaften, Sachen und/oder Menschen zueinander durch Platzierung von Platzhaltern.
3. Vertragsgegenstand
3.1. Holobay bietet die Beratung zu, die Erstellung, den technischen Aufbau, die technische Betreuung sowie das Fahren von virtuellen Hintergründen an.
3.2. Der Kunde beauftragt die Holobay mit einem oder mehreren Bestandteilen des Leistungsportfolios nach Ziffer 4.3.3. Dieser Vertrag regelt im Folgenden die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der Parteien.
4. Leistungsportfolio der Holobay
Das Leistungsportfolio von Holobay umfasst die Beratung zu, die Erstellung, den technischen Aufbau, die technische Betreuung sowie das Fahren von virtuellen Hintergründen, die Leistungsbestandteile umfassen dabei insbesondere:
4.1. Beratung Holobay berät Filmproduktionen zur Erstellung, zur filmischen wie technischen Umsetzung, zu Einsatzszenarien und dem Einsetzen von virtuellen Hintergründen für Filmproduktionen unter der Prämisse, Kunst und Technologie bestmöglich miteinander zu verbinden.
4.2. Erstellung Holobay erstellt virtuelle Hintergründe für Filmproduktionen. Die Erstellung unterliegt regelhaft dem folgenden Prozess:
4.2.1. Briefing des Kunden gegenüber Holobay bezüglich des gewünschten virtuellen Hintergrunds in Form von ersten Projektbesprechungen und/oder E-Mails.
4.2.2. Abstimmung und Festlegung eines Projekt-und Zeitplans.
4.2.3. Erstellung und Übersendung von Storyboards, Moods und/oder Blocking durch Holobay.
4.2.4. Freigabe von oder Anmerkung von Änderungswünschen bezüglich Storyboards, Moods und/ oder Blocking durch den Kunden.
4.2.5. Ggf. Umsetzung der Änderung und Einholung der Freigabe.
4.2.6. Erstellung des virtuellen Hintergrundes von Holobay.
4.2.7. Freigabe der virtuellen Hintergrunds oder Anmerkungen von Änderungswünschen durch den Kunden.
4.2.8. Ggf. Umsetzung der Änderungswünsche und Einholung der Freigabe.
4.2.9. Hinsichtlich sonstigen Änderungswünschen(Änderungsschleifen), Abnahmen und Freigaben sowie Leistungsänderungswünschen (Change Request) gelten im Übrigen
die Ziffern 6, 7 und 8.
4.3. Auf- und Abbau sowie Beschaffung von technischem Equipment.
4.3.1. Holobay übernimmt den Auf- und Abbau sämtlichen technischen notwendigen oder durch den Kundenangeforderten technischen Equipments für das Fahren von virtuellen Hintergründen während der Filmproduktion.
4.3.2. Holobay übernimmt auf Wunsch des Kunden auch die Beschaffung von technischem Equipment.
4.3.3. In dem Fall, in dem der Kunde, die Anforderungen des technischen Equipments beschreibt, umfasst die Leistung „Aufbau technisches Equipment“ bzw. „Beschaffung technisches Equipment“ auch eine Prüfung, ob mit dem angeforderten Equipment der gewünschte virtuelle Hintergrund unter normalen Umständen technisch störungsfrei gefahren werden kann. In diesem Fall hat der Kunde deswegen im Vorwege zur Erstellung des Angebots anzugeben:
4.3.3.1. welches technische Equipment angefordert wird und aufzubauen ist,
4.3.3.2. welche virtuellen Hintergründe zu welchen filmischen Zwecken mit diesem Equipment gefahren werden sollen.
4.3.4. Im jeweiligen Auftrag ist unter anderem dezidiert festzuhalten:
4.3.4.1. welches Equipment zu welchem Zeitpunkt auf-bzw. abzubauen ist
4.3.4.2. wer für die Beschaffung des Equipments verantwortlich ist,
4.3.4.3. wer die Versicherung für das Equipment trägt,
4.3.4.4. ob das aufzubauende und vom Kunden im Sinne von Ziffer 4.3.2 angeforderte Equipment den Mindestanforderungen an ein störungsfreies Fahren des gewünschten virtuellen Hintergrunds unter normalen Umständen genügt; die Mindestanforderungen werden durch Holobay beschrieben.
4.3.5. Der Aufbau des technisches Equipments umfasst ausdrücklich nicht die Betreuung des technischen Equipments während der Filmproduktion.
4.4. technische Betreuung des technischen Equipments
4.4.1. Holobay übernimmt die technische Betreuung des technisch notwendigen bzw. vom Kunden angeforderten und/oder bereitgestellten technischen Equipments.
4.4.2. In dem Fall, in dem der Kunde das technischen Equipments bereitstellt, umfasst die Leistung „Betreuungtechnisches Equipment“ auch eine Prüfung, ob mit dem bereitgestellten Equipment der gewünschte virtuelle Hintergrund unter normalen Umständen technisch störungsfrei gefahren werden kann. In diesem Fall hat der Kunde deswegen im Vorwege zur Erstellung des Angebots anzugeben:
4.4.2.1. welches technische Equipment bereitgestellt wird,
4.4.2.2. welche virtuellen Hintergründe zu welchen filmischen Zwecken mit diesem Equipment gefahren werden sollen.
4.4.3. Im jeweiligen Auftrag ist unter anderem dezidiert festzuhalten:
4.4.3.1. welches Equipment über welchen Zeitraumkonkret zu betreuen ist,
4.4.3.2. wer für die Beschaffung des Equipments verantwortlich ist,
4.4.3.3. wer die Versicherung für das Equipment trägt,
4.4.3.4. ob das vom Kunden im Sinne von Ziffer 4.3.2 angeforderte oder im Sinne von Ziffer 4.4.2 bereitgestellte Equipment den Mindestanforderungen an ein störungsfreies Fahren des gewünschten virtuellen Hintergrunds unter normalen Umständen genügt;
die Mindestanforderungen werden von Holobay beschrieben.
4.5. Fahren von virtuellen Hintergründen
4.5.1. Holobay übernimmt das Fahren von virtuellen Hintergründen während der Drehs von Filmproduktionen.
4.5.2. Obliegt Holobay nicht der technische Aufbau oder die technische Betreuung des Equipments, so umfasst die Leistung „Fahren von virtuellen Hintergründen“ auch eine Prüfung, ob mit dem vorhandenen Equipment der gewünschte virtuelle Hintergrund unter normalen Umständen technisch störungsfrei gefahren werden kann. In diesem Fall hat der Kunde deswegen im Vorwege zur Erstellung des Angebots anzugeben:
4.5.2.1. welches technische Equipment vorhanden sein wird,
4.5.2.2. welche virtuellen Hintergründe zu welchen filmischen Zwecken mit diesem Equipment gefahren werden sollen.
4.5.3. Im jeweiligen Auftrag ist unter anderem dezidiert festzuhalten:
4.5.3.1. welche virtuellen Hintergründe zu welchen Zwecken gefahren werden sollen,
4.5.3.2. welches Art des Personal von Holobay angefordert und eingesetzt wird,
4.5.3.3. wie viel Personentage des jeweiligen Personals für das Fahren der virtuellen Hintergründe veranschlagt werden,
4.5.3.4. ob das vom Kunden im Sinne von Ziffer 4.3.2 angeforderter oder im Sinne von Ziffer 4.4.2 bereitgestellte Equipment den Mindestanforderungen an ein störungsfreies Fahren des gewünschten virtuellen Hintergrunds unter normalen Umständen genügt;
die Mindestanforderungen werden von Holobay beschrieben.
4.5.4. Wird Holobay ausschließlich mit dem Fahren von virtuellen Hintergründen beauftragt, so obliegt die Beschaffung und Versicherung des technischen Equipments ausdrücklich dem Kunden.
5. Konkreter Leistungsumfang, Zustandekommen des Vertrags, Dienste Dritter,
Projektabstimmungen
5.1. Die Holobay erstellt ein Angebot, in welchem die einzelnen Leistungsbestandteile und ihr jeweiliger konkreter Leistungsumfang aufgeführt werden. Darüber hinaus enthält das Angebot gegebenen-falls Lizenzbestimmungen für einzelne Leistungsbestandteile.
5.2. Der Vertrag zwischen der Holobay und dem Kunden kommt durch die Annahme des von der Ho-lobay im Sinne von Ziffer 5.1 erstellten Angebots zustande. Die Annahme des Angebots sollte durch die Übermittlung des handschriftlich unterzeichneten Angebots per Post, Fax oder E-Mail erfolgen, wenigstens ist jedoch eine Annahme des Angebotes in Textform mittels übereinstimmender Emails oder sonstiger Textnachrichten erforderlich.
5.3. Das angenommene Angebot wird auch als Auftrag bezeichnet.
5.4. Die Holobay darf sich zur Erbringung der angebotenen Leistungen Dritter bedienen, diese Dritten werden nicht Vertragspartner des Kunden. Die Holobay verpflichtet sich, beauftragte Dritte auf Wunsch des Kunden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
5.5. Briefings des Kunden, Projektbesprechungen, Projektpläne (Zeitpläne) sowie Freigaben und (Zwischen-)Abnahmen werden Teil des Vertrages im Sinne der Konkretisierung eines Auftrags.
5.6. Projektbesprechungen einschließlich Projektplänen sind protokollarisch durch die Parteien zu dokumentieren.
5.6.1. Zu Beginn der Projektbesprechung ist festzuhalten, welche Partei Protokoll führt.
5.6.2. Die protokollführende Partei hat das Protokoll spätestens binnen einem Werktag der anderen Partei per E-Mail zu übersenden, wenn kein anderer Zeitraum festgelegt wurde.
5.6.3. Wird dem übersendeten Protokoll nicht spätestens binnen zwei Werktagen durch die andere Partei widersprochen, gilt das Protokoll als genehmigt. Die Parteien können auch kürzere Reaktionszeiten festlegen.
6. Änderungswünsche (Änderungsschleifen)
Im Rahmen der Erstellung virtueller Hintergründe
6.1. Im Rahmen der Erstellung von virtuellen Hintergründe gilt, dass jeder Produktionsschritt im Sinne der Ziffer 4.2 eine inkludierte Änderungsschleife enthält.
6.2. Für jeden weiteren Änderungswunsch bzw. jede weitere Änderungsschleife im Rahmen eines Produktionsschritts gelten die Regelungen der Ziffer 8
6.3. Im Übrigen gilt ausdrücklich Ziffer 7.3.3 bei Änderungswünschen entsprechend.
7. Abnahmen, Freigaben
7.1. Für die Frage, ob eine Abnahme oder Freigabe vorliegt, ist die Bezeichnung der Parteien unerheblich. Entscheidend ist ausschließlich, ob eine Werkleistung (Abnahme) oder Dienstleistung (Freigabe) erbracht wurde. Ebenso ist unerheblich, ob die Parteien eine konkrete Abnahme oder Freigabe vereinbart haben, wenn und soweit die Erteilung einer Abnahme bzw. Freigabe der Üblichkeit bei dem jeweiligen Produktionsschritt entspricht und die Parteien auch insoweit entsprechende Handlungen vorgenommen haben.
7.2. Wenn und soweit der Auftrag Abnahmen verlangt, gelten hierfür die nachfolgenden Regelungen.
7.2.1. Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich geschuldete Leistung wie sie im Auftrag und/oder den Projektplänen und/oder sonstigen Leistungsbeschreibungen konkret beschrieben ist. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass Holobay dem Kunden alle Arbeitsergebnisse vollständig zur Verfügung stellt und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt.
7.2.2. Der Kunde hat unverzüglich mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen.
7.2.3. Erkennt der Kunde keine Abnahmefähigkeit und schlägt die Abnahme insoweit fehl, so wird wie folgt verfahren:
7.2.3.1. Der Kunde übergibt Holobay eine Auflistung und Beschreibung aller die Abnahme hindernden Mängel.
7.2.3.2. Holobay beseitigt die aufgezeigten Mängel und stellt binnen angemessener Frist eine mangelfreie und abnahmefähige Leistung bereit.
7.2.3.3. Der Kunde prüft sodann nur die protokollierten Mängel, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.
7.2.4. Der Kunde darf die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern. In diesem Fall steht die Abnahme jedoch unter dem Vorbehalt der unverzüglichen Behebung dieser Mängel durch Holobay. Die unwesentlichen Mängel sind im Abnahmeprotokoll einzeln aufzuführen.
7.2.5. Der Kunde hat die Abnahme unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch Holobay zu erklären, wenn und soweit nicht ausdrücklich ein anderer Zeitraum für die Abnahme wenigstens in Textform vereinbart wurde. Erfolgt in dem jeweils vorgenannten Zeitraum durch den Kunden keine Erklärung der Abnahme, gilt die Abnahme als erfolgt (Abnahmefiktion).
7.3.Wenn und soweit im Auftrag Freigaben verlangt, gelten hierfür die nachfolgenden Regelungen:
7.3.1. Gegenstand einer Freigabe sind, soweit es sich nicht um Werkleistungen handelt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Grob- oder Feinkonzeptionen jeglicher Art, die Voraussetzung für den nächsten Umsetzungs-Schritt eines Einzelauftrags darstellen. Gleiches gilt für sonstige freigabebedürftige Endfassungen (z.B. vor Veröffentlichung). Voraussetzung für die Freigabe ist, dass Holobay dem Kunden alle Arbeitsergebnisse vollständig zur Verfügung stellt und die Freigabeforderung anzeigt.
7.3.2. Der Kunde hat unverzüglich die Freigabe zu erklären. spätestens jedoch zwei Wochen nach Anzeige der Freigabebereitschaft durch Holobay zu erklären, wenn und soweit nicht ausdrücklich ein anderer Zeitraum für die Abnahme wenigstens in Textform vereinbart wurde. Erfolgt in dem jeweils vorgenannten Zeitraum durch den Kunden keine Erklärung der Freigabe, gilt die Freigabe als erfolgt (Freigabefiktion).
7.3.3.Erteilt der Kunde keine Freigabe einer Konzeption, so ist es von dem konkreten Einzelauftrag abhängig, ob die Überarbeitung einer Konzeption zum Erhalt einer Freigabe von diesem Einzelauftrag umfasst ist oder ob damit eine zu vergütende Leistungsänderung vorliegt. Kommt die Überarbeitung der Konzeption einer Neufassung gleich und/oder wird eine Überarbeitung der Konzeption verlangt, die wenigstens in Teilen den ursprünglichen Besprechungsprotokollen gem.
Ziffer 5.6 zur Konzeption nicht unwesentlich widerspricht, so gilt die Bearbeitung ausdrücklich als nicht vom Einzelauftrag umfasst und ist vom Kunden entsprechend dem Aufwand zu vergüten.
8. Sonstige Leistungsänderungen im Projektverlauf (Change-Request-Verfahren)
8.1. Der Kunde kann im Übrigen Änderungen und Ergänzungen der mittels des Auftrags konkret vereinbarten Leistungen unter den folgenden Voraussetzungen verlangen:
8.1.1.Der Kunde erklärt seinen Änderungswunsch gegenüber Holobay wenigstens in Textform.
8.1.2.Im Falle von vereinbarten Abnahmen und Freigaben ist eine Leistungsänderung nur bis zum Zeitpunkt der Abnahme bzw. Freigabe möglich.
8.1.3. Holobay prüft den Änderungswunsch so schnell als möglich und unterbreitet dem Kunden ein Angebot, das Angaben zur (technischen) Umsetzbarkeit, den damit verbundenen Kosten sowie der damit verbundenen Zeitplanverschiebung enthält. Dieses Angebot muss ebenfalls wenigstens in Textform abgegeben werden.
8.1.4. Das Angebot von Holobay muss vom Kunden wenigstens in Textform (z.B. durch
übereinstimmende Emails)angenommen werden. Diese übereinstimmenden Erklärungen in Text- form zur Leistungsänderung werden jeweils Bestandteil dieses Vertrages.
8.2. Holobay wird während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn der Kunde weist Holobay wenigstens in Text-form an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen. Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu er-bringen oder Handlungen durchzuführen, die aufgrund der Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilt Holobay dies dem Kunden unverzüglich wenigstens per Textform mit.
9. Rechteeinräumung
9.1. Wenn und soweit urheberrechtlich geschützte Leistungen wie insbesondere Audio- und Videodateien sowie Fotografien oder virtuelle Grafiken im Rahmen eines Auftrags erstellt werden, erhält der Kunde gegen Zahlung der im jeweiligen Auftrag bestimmten Lizenzgebühr ein Nutzungsrecht an den urheberrechtlich geschützten Leistungen, dessen konkrete Ausgestaltung im Rahmen des jeweiligen Auftragsvorgenommen wird.
9.1.1. Ist im Auftrag keine gesonderte Ausgestaltung der Nutzungsrechte vorgenommen worden, erhält der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an den urheberrechtlich geschützten Werken, das alle zur Vertragserfüllung notwendigen Rechte umfasst, aber sachlich auf eben diesen Vertragszweck beschränkt ist.
9.1.2.
Ist im Auftrag keine Lizenzgebühr ausgewiesen und hat der Kunde die urheberrechtlich geschützte
Leistungent gegen den eingeräumten Nutzungsrechten verwendet, so sind sich die Parteien einig,
dass 20% des Gesamtnettopreises der Erstellung des virtuellen Hintergrundes als zu entrichtende
Lizenzgebühr für die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistungen außerhalb der
eingeräumten Rechte anzusetzen sind.
9.2.
Liefert der Kunde der Holobay zur Umsetzung des Auftrags urheberrechtlich geschützte Inhalte wie insbesondere Audio- oder Videodateien, Fotografien oder Grafiken, garantiert der Kunde der Ho-lobay über die erforderlichen Urheber- und Nutzungsrechte zu verfügen. Der Kunde überträgt der Holobay hinsichtlich der gelieferten Inhalte alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungs-rechte. Der Kunde steht dafür ein, diese Rechte auch Dritten gegenüber einräumen zu können. Vorstehendes gilt sinnentsprechend ebenfalls in Bezug auf die Einwilligung von abgebildeten Per-sonen hinsichtlich deren Persönlichkeitsrechts.
9.3.
Sollten innerhalb eines Auftrages Videos, Bilder oder Grafiken mit Bildnissen von Personen (tat-sächlicheAbbildungen oder erkennbare Computeranimationen) erstellt werden, so zeichnet –
soweit nichts anderes im Auftrag bestimmt wird – der Kunde für die Einholung der Einwilligung der jeweils abgebildeten Person verantwortlich und trägt die dafür ggf. anfallenden Lizenzgebühren.
10. Sonstige Pflichten der Holobay im Rahmen der Beschaffung technischen Equipments
Übernimmt Holobay die Beschaffung technischen Equipments, ist Holobay verpflichtet, dieses der gestalt bereit zustellen, das kritische Systembestandteile (wie etwa Server) über eine Redundanz verfügen.
11. Mitwirkungspflichten Kunden
11.1.
Holobay und der Kunde verpflichten sich, ohne dass hieraus gesellschaftsrechtliche Rechte und Verpflichtungen begründet werden könnten, zur zielgerichteten, kooperativen Zusammenarbeit.
11.2.
Hierzu benennen die Parteien jeweils Ansprechpartner, welche für auftretende Fragen sowie für die Erteilung aller geschuldeten Informationen und sonstigen Mitwirkungspflichten hinsichtlich eines Auftrags verantwortlich und zur Abgabe und Entgegennahme rechtsverbindlicher Erklärungen, soweit sie zur Erfüllung des Auftrags und damit dieses Vertrages notwendig sind, berechtigt sind.
11.3.
Der Kunde ist verpflichtet, die Holobay bei allen Tätigkeiten soweit zu unterstützen, wie seine Mit-wirkung für die Leistungserbringung erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere, aber nicht aus-schließlich:
11.3.1.
Der Kunde übergibt Holobay jeweils rechtzeitig alle zur Vertragserfüllung erforderlichen
Informationen sowie Unterlagen und erbringt rechtzeitig geforderte Freigaben und Abnahmen
bzw. Änderungswünsche.
11.3.2.
Der Kunde stellt rechtzeitig sämtlicheTechnik und Arbeitsmittel bereit, die zur Erfüllung des
Auftrages notwendig sind. Dies umfasst etwa auch die zur Vertragserfüllung ausreichende
Strom und Internetversorgung vor Ort, notwendiges technisches Unterstützungsgerät wie
Flurfahrzeuge, Hebebühnen und ähnliches, sämtliche notwendige Produktionstechnik, die nicht
bei Holobay angefordert wurde, sowie ausreichend Parkraum.
11.4.
Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nach Ziffer 11.3 nicht rechtzeitig nach, so hat dieser alle damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere eine mögliche Verzögerung hinsichtlich der Produktion der virtuellen Hintergründe sowie sämtliche damit verbundene Kosten zu vertreten.
12. sonstige Pflichten des Kunden
Veganes Catering, Übernahme der Transportkosten bei Überlänge von Produktionstagen,GEMA und KSK, etwaige Genehmigungsverfahren,
12.1.
Der Kunde verpflichtet sich, während der Filmproduktionen, bei denen Holobay den technischen Auf- und Abbau, die technische Betreuung und/oder das Fahren der virtuellen Hintergründe durch-führt, die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Getränken für die Holobay-Crew wie folgt zu über-nehmen:
12.1.1.
Zurverfügungstellen von vier vollständigen, veganen Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen,
Zwischenmahlzeit,Abendessen) sowie eines ganztägigen Getränkeangebots bestehend aus
Kaffee nebst veganen Milchersatzprodukten, Wasser und Fruchtsäften.
12.1.2.
Eine Mahlzeit gilt als vollständig, wenn übliche Komponenten einer Mahlzeit wie etwa Brotbeläge
beim Frühstück oder Soßen bei Hauptgerichten mit veganen Alternativen erstellt sind bzw. für
Getränke wie etwa Milchkaffee alternative vegane Produkte bereitgestellt werden.
12.1.3.
Eine Mahlzeit gilt ausdrücklich nicht als vollständig, wenn die Crew darauf verwiesen wird, sie
könne etwa Brot ohne Belag oder Nudeln mit der Beilage Gemüse essen.
12.2.
Der Kunde verpflichtet sich, bei Produktionstagen, die einschließlich eines etwaigen Rückweges vom Produktionsstandort zur gebuchten Produktionsunterkunft oder im Falle des letzten Produktions-tages nach Hause länger als 14 Stunden dauern, für den Transport von Personal und Technik der Holobay sowie alle sonst damit verbundenen Kosten (etwa verlängerte Mietzeiten von Transport-wagen sowie der entstehende Aufwand, diese erst am nächsten Tag abholen zu können und/oder eine zusätzliche Übernachtung am Produktionsstandort) aufzukommen.
12.3.
Der Kunde verpflichtet sich, etwaige GEMA- und KSK-Gebühren zu tragen. Der Kunde verpflichtet sich, im Vorwege zu klären oder durch Dritte klären zu lassen, ob derartige Gebühren zu tragen sind. 12.4.
Der Kunde verpflichtet sich etwaige notwendige Genehmigungen (Dreh-, Bau- oder sonstige Ge-nehmigungen einzuholen.
12.5.
Kommt der Kunde der Verpflichtung aus den vorstehenden Ziffern nicht nach, so ist Holobay be-rechtigt,
12.5.1.
dem Kunde pro Person und Tag ein Budget von 40 EUR für vegane Versorgung im Sinne der Ziffer
12.1 dem in Rechnung und fällig zu stellen.
12.5.2.
dem Kunden sämtliche im Rahmen von Ziffer 11.2 entstehende Kosten in Rechnung und fällig zu
stellen.
12.5.3.
dem Kunden sämtliche Holobay wegen der Nichtabführung von GEMA und/oder KSK Gebühren
entstehende Kosten, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverteidigung, in Rechnung
und fällig zu stellen.
12.5.4.
dem Kunden sämtliche Holobay wegen der Nichteinholung von Genehmigungen entstehende
Kosten, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverteidigung, in Rechnung und fällig
zustellen.
13. Vertraulichkeits-/ Verschwiegenheits-
vereinbarung
13.1.
Holobay und der Kunde verpflichten sich, über alle im Rahmen des Auftrages gegenseitig bekannt gewordenen vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen anvertraut oder die ihnen bei der Zusammenarbeit bekannt wurden, während der Dauer und nach Beendigung des Ver-tragsverhältnisses nicht an Dritte zu offenbaren oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke zu ver-werten. Die vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien sind aus-schließlich zur Vorbereitung und Durchführung des von der Holobay für den Kunden durchzufüh-renden Auftrags zu verwenden.
13.2.
„Vertrauliche Informationen“ sind insbesondere alle während der Dauer des Vertrages ausge-tauschten Informationen, die eine Partei von der anderen zur Auftragsabwicklung erhält und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Informationen selbst zwin-gend ergibt.
13.3.
Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die üblicherweise nicht allgemein bekannt ist oder ohne weiteres zugänglich ist und von wirtschaftlichem Wert für den Inhaber ist sowie Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch den Inhaber ist.
13.4.
Geschäftsgeheimnisse werden als solche in der Kommunikation gekennzeichnet. Auch vertrauliche Informationen im Sinne der Ziffer 13.2 gelten als Geschäftsgeheimnis, wenn sie ausdrücklich als „vertraulich“ gekennzeichnet wurde.
13.5. Nicht vertraulich (offenkundig) sind Informationen, die:
– schon vor Beauftragung öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verletzung dieser
Vereinbarung öffentlich bekannt wurden,
– aufgrund zwingender Vorschriften öffentlichen Stellen zugänglich zu machen sind,
– von dem jeweils überlassenden Vertragspartner schriftlich als nicht vertrauliche Information
freigegeben wurden.
13.6.
Die Beweislast hinsichtlich der Offenkundigkeit von Informationen aus einem oder mehreren der vorgenannten Gründe trägt der Verwerter dieser Informationen. Sofern geheime Informationen rechtmäßig offenkundig werden, erlischt hinsichtlich dieser Informationen die Vertraulichkeit.
13.7.
Alle Rechte einschließlich der Rechte am geistigen Eigentum der vertraulichen Informationen und/oder Geschäftsgeheimnissen bleiben beim informierenden Vertragspartner. Dokumente und andere körperliche Träger der ausgetauschten Informationen sind nachAuftragsbeendigung samt all ihrerVervielfältigungen unverzüglich und unaufgefordert an den Vertragspartner zurückzuge-ben. Elektronisch gespeicherte Daten sind zu löschen. Ausgenommen hiervon sind lediglich regel-mäßig automatisch erzeugte elektronische Sicherungskopien. Jedoch dürfen auch diese nicht vom jeweils anderen verwertet werden. Auf schriftliches Verlangen sind auch während der Auftrags-durchführung vertrauliche Informationen samt ihrer Kopien zurückzugeben bzw. zu löschen.
13.8.
Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages und kann nur durch die jeweils be-troffene Partei selbst schriftlich aufgehoben werden. Darüber hinaus verpflichten sich beide Partei-en, die zumZwecke des Auftrages überlassenen Unterlagen – soweit diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht gelöscht werden können – sorgfältig zu verwahren und gegen Einsicht-nahme Dritter zuschützen.
13.9.
Holobay und der Kunde verpflichten sich, Informationen nur an solche Mitarbeiter oder Dritte zu überlassen, die ihrerseits der Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsvereinbarung unterliegen, die Verpflichtungen enthält, die der vorliegenden Vereinbarung entsprechen.
14. Vergütung
14.1.
Die Höhe der Vergütung für die durch die Holobay zu erbringenden Leistungen sowie die Höhe der zu entrichtenden Lizenzgebühren wird durch den verbindlichen Auftrag gemäß Ziffer 5 sowie gege-benenfalls durchVereinbarungen über die Leistungsänderung im Sinne der Ziffern 6 und 8 sowie die Regelung nachZiffer 9 bestimmt.
14.2.
Beauftragte Leistungen werden, soweit nichts anderes vereinbart wurde, wie folgt in Rechnung gestellt:
14.2.1.
1/3 bei Auftragserteilung
14.2.2.
1/3 fünfzehn Werktage vor avisiertem Produktionsbeginn
14.2.3.
1/3 nach Abschluss des Auftrages
14.3.
Rechnungen sind binnen 5 Werktagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig und nicht skontierbar.
14.4.
Kann Holobay hinsichtlich des fälligen Betrages nach Ziffer 14.2.2 nicht spätestens fünf Werktage vor dem avisierten Produktionsbeginn einen Zahlungseingang feststellen, so kann Holobay den ge-planten Produktionsbeginn nicht mehr zusichern. Der nicht rechtzeitige Zahlungseingang des Rech-nungsbetrages gilt als nicht erbrachte Mitwirkungspflicht, sämtliche daraus resultierende Folgen und Kosten hat ausschließlich der Kunde zu tragen, einschließlich der Folgen der Ziffer 14.5.
14.5.
Kann Holobay den avisierten Produktionsbeginn aufgrund eines verspäteten Zahlungseingangs im Sinne der Ziffern 14.2.2 und 14.4 nicht mehr halten und nimmt der Kunde deswegen von der weiteren
Zusammenarbeit Abstand, so hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückzahlung der bei Auftrags-erteilung geleisteten Vergütung, und zwar unabhängig davon, ob bestimmte Leistungen bereits vollständig erbracht und/oder für den Kunden (noch) verwertbar sind. Diese Regelung ist un-abhängig von derRegelung zur Gewährleistung nach Ziffer 17.2.
14.6.
Alle in Angeboten bzw. Aufträgen aufgeführten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetz-lich geltenden Umsatzsteuer.
15. Auslagen, Kosten für Leistungen Dritter (Fremdkosten)
15.1.
Auslagen sind Kosten für die Leistungen Dritter (wie z.B. technischen Dienstleistern, Einsatz von Kurieren, Bilddatenbanken, Technik-Anbietern, Fahrzeug-Anbietern u.ä.).
15.2.
Auslagen werden in den Angeboten im Sinne von Ziffer 5. entsprechend ausgewiesen.
15.3.
Holobay ist berechtigt, Auslagen mit einer Handling-Fee für den jeweiligen Koordinierungs- und Projektmanagement-Aufwand zu versehen. Die Handling-Fee beträgt mindestens 5% Prozent des Nettopreises der Auslage. Die Handling-Fees sind im Angebot ausgewiesen.
15.4.
Holobay ist verpflichtet, auf Anfrage des Kunden zu jeder Auslage eine Kopie der Original-Rechnung zu übergeben und die Original-Rechnung vorzuzeigen.
16. Reisekosten, Reisezeit
16.1.
Die Kosten von Reisen, die Holobay zur Erfüllung der Aufträge und/oder sonst auf Wunsch des Kunden durchführt, werden soweit im Auftrag nichts anderes vereinbart ist wie folgt ersetzt:
16.1.1.
Flugzeug, Economy Class,
16.1.2.
Bahn, 2. Klasse,
16.1.3.
Taxifahrt vom Bahnhof oder Flughafen nach ortsüblichem Tarif,
16.1.4.
PKW im Übrigen, 30 Cent/Kilometer.
16.2.
Holobay ist verpflichtet, dem Kunden auf Anforderung die Reisekosten nachzuweisen und entspre-chend der Nachweise in Rechnung zu stellen.
16.3.
Reisezeit ist mit einem Aufwendungsersatz inHöhe von 50% des vereinbarten Tagessatzes zu ver-güten.
17. Gewährleistung
17.1.
Holobay leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften, es sei denn die Gewährleistung ist durch die folgenden Klauseln gesondert beschränkt.
17.2.
Im Falle einer Werkleistung leistet die Holobay bei mangelhafter Leistung Gewähr, in dem die Ho-lobay durch Nachbesserung den Mangel beseitigt. Sollten zwei Nachbesserungsversuche pro
Mangel fehlgeschlagen sein, kann der Kunde wahlweise mindern oder vom Vertrag zurücktreten. 17.2.1.
Im Falle des Rücktritts sind bis dahin erbrachte Leistungen gemäß der getroffenen Vereinbarung
zu vergüten. Im Übrigen wird das Vertragsverhältnis rückabgewickelt.
17.2.2.
Die Parteien sind sich dabei einig, dass die Lizenzberechnungsregelungen der Ziffer 9.1.2 nur eine
Regelung zur Berechnung einer Lizenz für den Fall, dass keine Lizenzgebühr festgelegt wurde,
darstellt. Die Parteien sind sich dabei weiter einig, dass diese Regelung im Falle einer Leistungs-
störung und vor allem eines Rücktritts des Kundens nicht zu einer 20%igen Reduktion der
Vergütung der bis dahin durch Holobay zu erbringenden Leistungen führt.
17.3.
Aus der Gewährleistungspflicht resultierende Ansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Regelung in Ziffer 18 ist hiervon unberührt.
18. Haftung
18.1.
Die Holobay haftet unbeschränkt für die durch sie selbst, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
18.2.
Für sonstige Schäden haftet die Holobay nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht). DieSchadensersatzpflicht ist da-bei auf solche Schäden begrenzt, die als vertragstypisch und vorhersehbar anzusehen sind. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine über das Vorstehende hinausgehende Haftung der Holobay ist ausgeschlossen. Die Holobay haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden.
18.3.
Holobay haftet ausdrücklich nicht für eine mangelnde Funktionalität des technischen Equipments, daraus resultierende Störungen im Ablauf der Filmproduktion sowie daraus resultierende Mehrkos-ten, wenn der Kunde technisches Equipment bereitgestellt oder bei Holobay angefordert hat und wenn dem Holobay ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Spezifikationen dieses techni-sche Equipments den Mindestanforderungen an ein störungsfreies Fahren des gewünschten virtu-ellen Hintergrunds unter normalen Umständen nicht genügen werden. Gleiches gilt, wenn der Kunde keine Redundanzen kritischer Systembestandteile bereitgestellt oder bei Holobay angefordert hat.
19. Schlussbestimmungen
19.1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
19.2.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag
Hamburg. Dasselbe gilt, wenn der Nutzer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder Wohnsitz hat oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
19.3.
Änderung oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, es sei denn in diesem
Vertrag wird explizit auf die Textform für Änderungen oder Ergänzungen verwiesen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Klausel bedürfen der Schriftform.
19.4.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht wirksam sein, berührt dieses die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Gleiches gilt im Fall einer Vertragslücke.